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Satzung der AIDS-Hilfe Stuttgart e.V.
Hier finden Sie die Vereinssatzung der AIDS-Hilfe Stuttgart e.V. in der zur Zeit gültigen Fassung von 2024:
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
I. Der Verein führt den Namen AIDS-Hilfe Stuttgart e.V. (abgekürzt AHS) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
II. Der Vereinssitz ist Stuttgart.
III. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Selbstverständnis
I. Der Verein versteht sich als Zusammenschluss von Menschen mit HIV und AIDS und Mitgliedern der Hauptbetroffenengruppen sowie allen Menschen, die sich ihnen gegenüber solidarisch verhalten wollen, um sich gemeinsam der gesundheitlichen und gesellschaftlichen Herausforderung durch AIDS zu stellen.
§ 3 Vereinszweck
Der Verein will:
1. das öffentliche Gesundheitswesen und die öffentliche Gesundheitspflege, insbesondere von Menschen mit HIV/AIDS und/oder mit anderen sexuell übertragbaren Infektionen (STI = sexually transmitted infections) sowie die Aufklärung über und Vermeidung von HIV und anderen STI fördern.
2. die persönliche und gesellschaftliche Emanzipation stärken und/oder entwickeln und dabei Diskriminierung, Stigmatisierung und Vorurteile gegenüber Menschen mit HIV/AIDS und/oder STI entgegenwirken.
3. die öffentliche Gesundheitspflege durch Beratung und Aufklärung sowie die Forschung zum Komplex HIV-Infektion und STI fördern.
4. Menschen mit HIV/AIDS und/oder STI sowie weitere Personen durch Beratung, Begleitung und/oder Information bei ihrer auf den gleichen Zweck gerichteten Tätigkeit unterstützen.
Hierzu soll der Verein:
1. die Einrichtung von Selbsthilfegruppen anregen sowie solche Selbsthilfeprojekte durch die Vermittlung von Räumlichkeiten oder durch deren Zurverfügungstellung unterstützen.
2. Menschen mit HIV/AIDS und/oder STI sowie weitere Personen, die ein Hilfsangebot suchen, durch selbst zu betreibende Beratung oder durch Unterstützung gemeinnütziger oder mildtätiger Organisationen oder staatlicher Einrichtungen, die geeignete Beratungsstellen unterhalten, Hilfe gewähren.
3. Menschen mit HIV/AIDS und/oder STI durch Beratung, Begleitung, Aufklärung über Therapiemöglichkeiten sowie bei der Selbstermächtigung unterstützen. Dazu gehören die persönliche Betreuung, Stabilisierung und rechtliche Beratung dieser Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen und/oder seelischen Zustandes auf Hilfe angewiesen sind.
Ebenso soll durch Präventions- und Aufklärungsarbeit sowie Wissensvermittlung und das Angebot von Diagnosemöglichkeiten auf HIV und STI zur Vermeidung und Ausbreitung dieser beigetragen werden. Hierzu gehören unter anderem Beratung, Schulung und Betreuung anderer öffentlicher bzw. gemeinnütziger Institutionen.
4. öffentliche Informationsveranstaltungen durchführen und im oben genannten Sinne politisch aktiv werden.
5. Informationen über Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten geben.
6. die Erforschung der Ursachen und Möglichkeiten für die Therapie fördern.
II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung.
III. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Im Rahmen des Vereinszwecks können eigene Einrichtungen geschaffen, unterhalten und Veranstaltungen durchgeführt werden, deren etwaige Mittel ausschließlich und unmittelbar zum Erreichen des Vereinszwecks verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
IV. Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
V. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
§ 4 Mitgliedschaft
I. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen auf deren schriftlichen Antrag hin werden.
Die Mitgliedschaft kann als Fördermitglied oder als ordentliches Mitglied erworben werden. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und finanziell. Ordentliches Mitglied kann werden:
- wer mindestens zwei Jahre Mitglied war oder
- wer ehrenamtlich mindestens sechs Monate regelmäßig in einer Selbsthilfegruppe oder einer anderen vom Verein eingerichteten Gruppe oder Redaktion oder
- in einem der Vereinsorgane mitarbeitet.
Die Feststellung, wer ordentliches Mitglied des Vereins ist, trifft der Vorstand vor jeder Mitgliederversammlung. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet zu Beginn der jeweiligen Versammlung endgültig.
Hauptamtlich beschäftigte Mitarbeitende können ordentliches Mitglied des Vereins werden, wenn sie mindestens sechs Monate beim Verein beschäftigt sind.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann einer natürlichen oder juristischen Person die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Diese wird mit der Annahme wirksam.
II. Gegen eine Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist Widerspruch an die Mitgliederversammlung möglich. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag.
III. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Tod eines Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person.
IV. Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein wird mit dem Zugang der Austrittserklärung in Textform (Brief oder E-Mail) beim Vorstand wirksam. Die Mitgliedschaft endet mit dem 31.12. des jeweiligen Jahres. Eine Rückzahlung bereits für die Zukunft geleisteter Beiträge findet nicht statt.
V. Der Ausschluss bzw. die Streichung kann erfolgen,
1. wenn das Mitglied in grober Weise oder wiederholt gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat
2. wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Anmahnung mit der Bezahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
I. In der Mitgliederversammlung ist jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied (§ 4 Abs. I der Satzung) stimmberechtigt. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied in Textform (Brief oder E-Mail) bevollmächtigt werden. Ein bevollmächtigtes Mitglied kann – neben der eigenen – höchstens drei andere Stimmrechte vertreten. Die Bevollmächtigung gilt nur für die jeweilige, eine Mitgliederversammlung; sie ist zu Beginn der Mitgliederversammlung dem/der Versammlungsleitenden unaufgefordert anzuzeigen und nachzuweisen.
Fördernde Mitglieder haben Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht. Offizielle Vertreter der Dachverbände (Aidshilfe Baden-Württemberg e.V., Deutsche Aidshilfe e.V.) haben ebenfalls Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
1. die Wahl des Vorstands
2. die Wahl der Rechnungsprüfung
3. die Beitragsordnung
4. die Entlastung des Vorstandes
5. die Änderung der Vereinssatzung
6. die Auflösung des Vereins
7. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
8. Beschwerden gegen die Ablehnung eine Aufnahmeantrags
9. die Berufung gegen einen Vereinsausschluss durch den Vorstand
10. die Berufung gegen die Verweigerung der ordentlichen Mitgliedschaft durch den Vorstand
II. Der Vorstand lädt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins ein. Diese muss in den ersten fünf Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
Die Einladung erfolgt schriftlich an die jeweils letztbekannte Anschrift der Vereinsmitglieder und der Dachverbände (Aidshilfe Baden-Württemberg e.V. und Deutsche Aidshilfe e.V.). Zwischen der Absendung der Einladung und dem Versammlungstermin müssen mindestens drei Wochen liegen. In der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge zur Änderung der Satzung (§ 7, I, Ziffer 5) können nur Gegenstand der Beschlussfassung bei der Mitgliederversammlung sein, wenn sie in der Tagesordnung des Einladungsschreibens angegeben sind. Dem Antrag soll eine Begründung beigefügt sein.
Änderungen oder Ergänzungen zur Tagesordnung müssen beim Vorstand mindestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform (Brief oder E-Mail) beantragt werden. Der/die Versammlungsleitende hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages auf Beschlussfassung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
III. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied geleitet, das von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich; sie kann Gäste zulassen. Ebenfalls sind hauptamtliche Mitarbeitende bei Mitgliederversammlungen zugelassen.
IV. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden in der Regel mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ⅘ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von ¾ aller ordentlichen Mitglieder auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
V. Die Abstimmungen sind offen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt in öffentlicher Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen geheime Abstimmung. Die Wahl des Vorstandes ist geheim.
VI. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ¼ der ordentlichen Mitglieder dies in Textform (Brief oder E-Mail) unter Angabe der Gründe verlangen.
VII. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Protokollführenden und von dem/der Versammlungsleitenden zu unterzeichnen ist. Satzungsänderungen sind im Wortlaut zu protokollieren.
§ 8 Der Vorstand
I. Der Vorstand besteht aus drei Personen, die nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
II. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstandmitglieder sind zu zweit vertretungsberechtigt.
III. Der Vorstand kann eine Geschäftsführung bestellen, der die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vorstands übertragen werden. Der Vorstand kann die Geschäftsführung ermächtigen, den Verein bei Geschäften mit einem Umfang, die im Anstellungsvertrag der Geschäftsführung festgelegt ist, im Einzelfall alleine zu vertreten. Im Übrigen bedarf sein Handeln der Zustimmung mindestens eines Vorstandmitglieds. Bei Uneinigkeiten der Geschäftsführung entscheidet die Mehrheit des Vorstandes.
IV. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen sind auch ohne Einhaltung der Vorschriften über die Einberufung und Durchführung von Vorstandssitzungen in jeder beliebigen Form, auch im Wege jeder Art von Telekommunikation (z.B. telefonisch, per Videokonferenz, per E-Mail oder per Kurznachricht übermittelte Stimmabgabe) zulässig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes hiermit einverstanden sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt.
Alle Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
V. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er bereitet insbesondere die Mitgliederversammlung vor und beruft diese ein. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erstellt den Rechenschaftsbericht. Er ist für den Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen zuständig. Er beschließt die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern. § 7 I Ziff.8 bleibt unberührt.
VI. Der Vorstand legt der nächsten Mitgliederversammlung einen Antrag auf Änderung der Satzung vor für den Fall, dass Satzungsbestimmungen vom Amtsgericht oder den Finanzbehörden beanstandet werden.
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit des Vorstandes endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes.
Die Rechnungsprüfenden werden auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis neue Rechnungsprüfende gewählt sind (§ 7 I, Ziff. 2 bleibt unberührt).
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Das Gleiche gilt für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Rechnungsprüfenden.
§ 9 Auflösung des Vereins und Vereinsvermögen
I. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vereinsvorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
II. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband – Landesverband Baden-Württemberg e.V., Hauptstr. 28, 70563 Stuttgart, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 07. April 1994 errichtet worden und ersetzt die Satzung in der Fassung vom 01. März 1992.
1. Ergänzung Mitgliederversammlung 25.April 1996
2. Ergänzung Mitgliederversammlung 21.April 1997
3. Ergänzung Mitgliederversammlung 19. Mai 2001
4. Ergänzung Mitgliederversammlung 18. November 2001
5. Ergänzung Mitgliederversammlung 22. Mai 2005
6. Ergänzung Mitgliederversammlung 28. Mai 2007
7. Ergänzung Mitgliederversammlung 25. Mai 2008
8. Ergänzung Mitgliederversammlung 22. Mai 2011
9. Ergänzung Mitgliederversammlung 09. September 2022
10. Ergänzung Mitgliederversammlung 26. Mai 2023
11. Ergänzung Mitgliederversammlung 29. Mai 2024
BEITRAGSORDNUNG
AIDS-Hilfe Stuttgart e.V.
1. Zur Finanzierung ihrer Arbeit erhebt die AIDS-Hilfe Stuttgart e.V. von ihren Mitgliedern Beiträge.
2. Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens:
- für Verdienende: 60,00 EUR/Jahr
- für Nichtverdienende: 30,00 EUR/Jahr
- für Bedürftige: 5,00 EUR/Jahr
Über Streitfragen der Zuordnung entscheidet der Vorstand.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
3. Der Mitgliedsbeitrag wird zum 15. März jedes Jahres zur Zahlung fällig. Mitglieder, die
den Verein vor dem Stichtag verlassen, haben den Mitgliedsbeitrag spätestens am Tag
des Endes ihrer Mitgliedschaft zu entrichten. Für Mitglieder, die nach dem 15. März
dem Verein beitreten, wird der Mitgliedsbeitrag sofort fällig.
4. Eingehende Mitgliedsbeiträge, die keinem Mitglied zugeordnet werden können, werden
als Spende verbucht.
5. Über Stundung, Ermäßigung oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen entscheidet der
Vorstand auf Antrag des Mitglieds.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung vom 28. Mai 2007.
1. Änderung durch die Mitgliederversammlung 27. Mai 2012
2. Änderung durch die Mitgliederversammlung 09. September 2022
3. Änderung durch die Mitgliederversammlung 26. Mai 2023
4. Änderung durch die Mitgliederversammlung 29. Mai 2024
Die AIDS-Hilfe Stuttgart e.V. wird gefördert durch das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Stuttgart und über das Regierungspräsidium Stuttgart durch das Land Baden-Württemberg.
Wir beraten, betreuen, begleiten und informieren rund um das Thema HIV/AIDS und andere sexuell übertragbare Infektionen!
AIDS-Hilfe Stuttgart e.V.
Johannesstr. 19
70176 Stuttgart
Tel.: 0711/22469-0
Fax: 0711/22469-99
E-Mail: kontakt@aidshilfe-stuttgart.de
Internet: www.aidshilfe-stuttgart.de
Mitgliedschaften:
Deutsche Aidshilfe e.V.
Aidshilfe Baden-Württemberg e.V.
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Landesverband Baden-Württemberg e.V.
Förderverein Die Brücke e.V. – Verein für Menschen am Rande
Trägerverein Arbeitskreis Schwule Gesundheit e.V.
Interessengemeinschaft (IG) CSD Stuttgart e.V.
Verein zur Förderung von Jugendlichen e.V.
Gemeinsam statt einsam e.V.
Aktionsbündnis gegen AIDS
Projekt Information e.V.
Weissenburg e.V.
Leonhardsvorstadt e.V.
Online-Beratung der deutschen AIDS-Hilfen: www.aidshilfe-beratung.de
Telefonberatung der deutschen AIDS-Hilfen: 0180/33 19411
(bundeseinheitliche Rufnummer zu 9 Ct./Minute aus allen deutschen Netzen)
jeweils Mo. – Fr. von 09.00 Uhr bis 21.00 Uhr,
Sa. und So. von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr.
Spendenkonto:
IBAN: DE03 4306 0967 7007 0080 00
BIC: GENODEM1GLS
GLS Gemeinschaftsbank eG
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